Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß:

a) von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder

b) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;

(i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem

dieses gewonnen wird;

(ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren, der unmittelbar oder mittelbar der Belieferung einer militärischen Anlage oder Einrichtung dient;

(iii) in Zeiten eines Kriegs oder einer anderen Notsituation in

den internationalen Beziehungen; oder

c) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen entsprechend seinen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zu treffen.