Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einfuhren von geringen Mengen

Die Mitglieder sind befugt, kleine nicht für den Handel bestimmte Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auszunehmen.