Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL V

Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen

Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.