TEIL V
Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL V
Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.