TEIL XIII
Schlußbestimmungen
1. Die Bestimmungen des GATT 1994 und anderer Multilateraler Handelsabkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen unterliegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind hiermit wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.
