Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konsultationen und Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.