Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.