Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach , oder wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
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