TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.