Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen

. (1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:

1. Pädagogik, Kinderschutz und Kinderrechte, Inklusion: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge

2. Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge

3. Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer

4. Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe

5. Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse

6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe

7. Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist

8. Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation