Schluss- und Übergangsbestimmungen
. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungslehrgänge können nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden und sind gleichwertig einer Ausbildung gemäß .
(2) Kindergruppenbetreuungspersonen haben die in normierten Ausbildungsinhalte ab 01.01.2023 nachzuweisen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz (Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO), LGBl. Nr. 94/2001, außer Kraft.
