Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesellschafter

. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

1. berufsberechtigte natürliche Personen,

2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

3. natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß selbständig ausüben,

4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß ausüben, und

5. nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.

(2) Gesellschafter müssen besitzen:

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß .

(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden.

(4) Für alle Gesellschafter gilt . In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt .