Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung anderer Vorschriften

. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

1. der II. Teil, 2. Abschnitt, und die , 32, 33, 38 und 69 bis 72 AVG und

2. die bis 8, 14, 19, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, und

3. in Verbindung mit den und .