Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Teil

Disziplinarrecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

Verantwortlichkeit – Gesellschaften

. (1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß und die außerordentlichen Mitglieder gemäß .

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.