2. Teil
Disziplinarrecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen
Verantwortlichkeit – Gesellschaften
. (1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß und die außerordentlichen Mitglieder gemäß .
(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
