6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
. (1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
2. eine Berufsbezeichnung gemäß den oder die Bezeichnung gemäß unberechtigt verwendet oder
3. die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß oder Abs. 5, ohne Vorliegen von Gründen gemäß , verletzt oder
4. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß zuwiderhandelt oder
5. den Informationspflichten gemäß nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) In Angelegenheiten des Abs. 1 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
