2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung
Allgemeines
. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1. Verzicht gemäß oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß oder
3. Widerruf der Anerkennung gemäß oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.
