Rechtsanspruch
. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Rechtsanspruch
. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.