Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befähigung zur Selbsthilfe

. Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.