Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Örtliche Zuständigkeit

. Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.