Örtliche Zuständigkeit
. Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Örtliche Zuständigkeit
. Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.