Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbarkeit

. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. die im festgelegte Anzeigepflicht verletzt,

2. einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach nicht behebt,

3. entgegen den Bestimmungen des den Organen der Aufsichtsbehörde den Zutritt verwehrt, oder

4. eine Einrichtung nach §§ 14, 22b und 22c trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß weiter betreibt.

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.