Allgemeine Berufspflichten
. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
