Mitwirkungspflichten
. (1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen.
(2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag mit Ausnahme der in bis 6 angeführten Fälle abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
