. (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung bzw. am Wohnplatz in Wien haben und diese bzw. diesen regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.
(2) Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe bereits ab Beginn dieses Monats, bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats ab dem Folgemonat gewährt. Wurde im Antrag ausdrücklich eine Wohnbeihilfe auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume beantragt, wird die Wohnbeihilfe auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Zeitraum von vier Monaten vor Antragstellung, gewährt.
