Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Bescheide auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind auch weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Bei berechnungsrelevanten Änderungen im Sinne des  – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, die ab 1. März 2024 gemeldet werden, gilt allerdings Folgendes:

1. Die laufende Wohnbeihilfe ist mit Bescheid einzustellen.

2. Die Berechnung und Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommener Wohnbeihilfe erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023.

3. Die Änderungsmeldung ist als Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbeihilfegesetzes – WrWbG, LGBl. für Wien Nr. 7/2024 anzusehen.

(3) Auf Anträge auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, die bis zum 29. Februar 2024 eingebracht werden, sind weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023 und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bis zum 29. Februar 2024 noch nicht alle für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.