Verweise auf andere Rechtsvorschriften
. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
