Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

. Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft dient, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.