Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. HAUPTSTÜCK

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Schlußbestimmungen

Bezeichnung von Schulen

. (1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung der Schulerhalterin und der Bildungsdirektion eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung der Schulerhalterin und der Bildungsdirektion eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.