II. Abschnitt
Berufsbildende Pflichtschulen
Geltungsbereich
. Die Bestimmungen des II. Abschnittes gelten für die öffentlichen Berufsschulen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Abschnitt
Berufsbildende Pflichtschulen
Geltungsbereich
. Die Bestimmungen des II. Abschnittes gelten für die öffentlichen Berufsschulen.