Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. HAUPTSTÜCK

SCHULZEIT

I. Abschnitt

Allgemeinbildende Pflichtschulen

Geltungsbereich

. Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten für die öffentlichen Volks- und Hauptschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen.