IV. HAUPTSTÜCK
SCHULZEIT
I. Abschnitt
Allgemeinbildende Pflichtschulen
Geltungsbereich
. Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten für die öffentlichen Volks- und Hauptschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. HAUPTSTÜCK
SCHULZEIT
I. Abschnitt
Allgemeinbildende Pflichtschulen
Geltungsbereich
. Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten für die öffentlichen Volks- und Hauptschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen.