Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. HAUPTSTÜCK

ERRICHTUNG, ERHALTUNG, AUFLASSUNG UND SPRENGEL DER PFLICHTSCHULEN

I. Abschnitt

Errichtung, Auflassung und Verlegung

Volksschulen

. Eine Volksschule hat dort zu bestehen, wo nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens je 30 Kinder der ersten bis vierten Schulstufe wohnen und die Bevölkerungsentwicklung dieses Gebietes die Annahme zuläßt, daß auch in den nächsten drei Jahren die gleiche Anzahl von Kindern dort wohnen wird, die sonst eine mehr als zwei Kilometer entfernte öffentliche Volksschule besuchen müßte. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten zwei Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als 45 Minuten.