Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen

. (1) Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.

(2) Der kartographische Teil hat zu enthalten:

1. eine Übersichtskarte,

a) die das Bearbeitungsgebiet, die Einzugsgebiete und Gewässer sowie die Art der maßgeblichen Hochwasserprozesse zeigt und

b) im Maßstab 1:50 000 oder genauer auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung erstellt ist;

2. eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;

3. eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den , 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;

4. gegebenenfalls Darstellungen von

a) besonderen Gefährdungen und

b) Sachverhalten,

die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind.

(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:

1. die Beschreibung und Bewertung der Planungsgrundlagen;

2. die Beschreibung der Methodik und der Ergebnisse der Abflussuntersuchung;

3. die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß und Funktionsbereiche;

4. gegebenenfalls die Beschreibung von

a) besonderen Gefährdungen und

b) Sachverhalten,

die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind sowie

5. gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des .

(4) Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.