Revision
. (1) Hat die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 4 WRG 1959) erhebliche Änderungen der Bemessungsereignisse, der Abflussverhältnisse oder der charakteristischen Hochwasserprozesse gemäß ergeben, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen.
(2) Treten zwischen den Intervallen der periodischen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos erhebliche Änderungen der in Abs. 1 genannten Verhältnisse ein und ist es aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmensetzung zur Verhinderung nachteiliger Folgen zukünftiger Hochwässer erforderlich, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3) Im Verfahren über die Anpassung der Gefahrenzonenplanungen und der den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß kommen die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 42a Abs. 3 WRG 1959) zur Anwendung.
(4) Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Vorliegen von erheblichen Änderungen gemäß Abs. 1 und den Anpassungsbedarf der Gefahrenzonenplanungen im betroffenen Einzugsgebiet zu informieren.
