Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
. Rückständige Genossenschaftsbeiträge () sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
. Rückständige Genossenschaftsbeiträge () sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.