Zwangsgenossenschaften.
. (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in , b, c und h genannten Zwecken,
b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, , c, d, e, g und i genannten Zwecken,
c) aus den in genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages ().
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen ().
