Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird oder
2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. gilt sinngemäß.
(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1
1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder
2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme () die Verwirklichung der Umweltziele gemäß , c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Indirekteinleiter (), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in sowie die nach bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.
