Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Verwaltungsabgaben.

. Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in und 2 AVG geregelten Verwaltungsabgaben.