Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.

. Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.