ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
Einteilung der Gewässer.
. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
Einteilung der Gewässer.
. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).