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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 14.06.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Schutz von Heilquellen und Heilmooren.

. Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des sinngemäß Anwendung.