Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anlage 2);

a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2. Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anlage 1);

a) gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert ();

b) störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach überschreitet.