Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Technische und organisatorische Maßnahmen

. (1) Im Maßnahmenprogramm nach sind technische Maßnahmen festzulegen:

1. für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);

2. für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren auf Grund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).

(2) Im Maßnahmenprogramm nach sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie

1. Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;

2. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen;

3. Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.