Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne der §§ 89 bis 89h der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehen sind.