3. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verbotene Veranstaltungen
. Verboten sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen:
1. Veranstaltungen für Minderjährige, die gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, in der geltenden Fassung, geeignet sind, diese in ihrer Entwicklung zu gefährden;
2. Kriegsspiele aller Art;
3. der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen beinhalten;
4. der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten, die nicht und Abs. 2 entsprechen;
5. Bettelmusizieren;
6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze etc.) befindet und andere als gleichwertig anzusehende entgeltliche Spiele.
