Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Persönliche Bewilligungen

. (1) Für folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken:

1. Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater (),

2. Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten ().

(2) Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen bzw. Veranstalter. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt.

(3) Der Antrag auf Erteilung dieser Bewilligungen hat die in und Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Anstelle des Ortes der Veranstaltung ist der Sitz des Unternehmens anzugeben. gilt sinngemäß.

(4) Die persönliche Bewilligung endigt durch den Tod der natürlichen Person, im Fall der Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes () erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung ().