Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeitsplatzevaluierung

. Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),

2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,

3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.