Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen für jagdbare und fischereiwirtschaftlich wichtige Arten

.  Von den Verboten des und 4 Wiener Naturschutzgesetz bleiben unberührt:

1. die Aneignung im Sinne des , LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich jener jagdbaren Arten, die nicht ganzjährig geschont sind,

2. der Verkauf von jagdbaren Arten während der Schonzeit im Sinne der und ,

3. der Zwangsabschuss im Sinne des ,

4. das Töten von Fischen, die während der Schonzeit gefangen werden und sich in einem Zustand befinden, welcher ein Weiterleben gemäß § 45 Abs. 3 zweiter Satz Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948 in der jeweils geltenden Fassung nicht erwarten lässt,

5. der Verkauf von fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten während der Schonzeit gemäß und

6. Vorkehrungen beim Auftreten ansteckender Krankheiten gemäß § 54 Abs. 2 erster Satz Wiener Fischereigesetz.