Führung der Kanzleigeschäfte
. (1) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission werden vom Magistrat geführt.
(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.
(3) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission entstehenden Kosten trägt das Land.
