Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
. (1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
