Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

. (1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.