Die Sperre einer Krankenanstalt oder eines Teilbereiches derselben ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder
a) ohne Bewilligung gemäß , , , , oder betrieben wird oder wenn
b) Bedingungen oder Auflagen eines Bescheides gemäß , , , , oder nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Krankenanstalt nicht mehr gewährleistet ist.
