Hinsichtlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten gelten die Vorschriften bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Hinsichtlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten gelten die Vorschriften bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).