Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Blutabnahme im Dienst der Straßenpolizei

Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß , 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, erforderlich sind.