Blutabnahme im Dienst der Straßenpolizei
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß , 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, erforderlich sind.
