Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auflegen der Bescheide

. Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.